Personal-, Dienst- und Sachbeistellungen des Auftraggebers kein Engelt für die Auftragsproduktionen eines Filmproduktionsunternehmens
Leitsatz
1. Eine Filmproduktionsunternehmen erbringt als Auftragsproduzent einer Rundfunkanstalt mit der Übertragung der erstellten
Bild- und Tonträger und der Übertragung sämtlicher Filmverwertungsrechte eine einheitliche sonstige Leistung.
2. Muss der Auftragsproduzent je nach Maßgabe der einzelnen Produktionsverträge Teile der technischen Ausführung der Filmproduktion
(z.B. Schnitt, Vertonung) mit Hilfe des Produktionsbetriebs "Fernsehen" der Rundfunkanstalt in dessen Räumen mit dessen Geräten
und Personal vornehmen, nehmen diese (beigestellten) Personal-, Dienst- und Sachleistungen nicht am umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch
teil und gehören folglich nicht zum Entgelt des Auftragsproduzenten für die von ihm erbrachten sonstigen Leistungen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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