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FG München Urteil v. - 3 K 1620/96 EFG 2000 S. 39

Gesetze: UStG 1991 § 1 Abs 1 Nr 1 Satz 1, UStG 1980 § 1 Abs 1 Nr 1 Satz 1, UStG 1991 § 10, UStG 1991 § 3 Abs 9, UStG 1980 § 3 Abs 9

Personal-, Dienst- und Sachbeistellungen des Auftraggebers kein Engelt für die Auftragsproduktionen eines Filmproduktionsunternehmens

Leitsatz

1. Eine Filmproduktionsunternehmen erbringt als Auftragsproduzent einer Rundfunkanstalt mit der Übertragung der erstellten Bild- und Tonträger und der Übertragung sämtlicher Filmverwertungsrechte eine einheitliche sonstige Leistung.

2. Muss der Auftragsproduzent je nach Maßgabe der einzelnen Produktionsverträge Teile der technischen Ausführung der Filmproduktion (z.B. Schnitt, Vertonung) mit Hilfe des Produktionsbetriebs "Fernsehen" der Rundfunkanstalt in dessen Räumen mit dessen Geräten und Personal vornehmen, nehmen diese (beigestellten) Personal-, Dienst- und Sachleistungen nicht am umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch teil und gehören folglich nicht zum Entgelt des Auftragsproduzenten für die von ihm erbrachten sonstigen Leistungen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 39
KAAAB-10091

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Nutzungsdauer:
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FG München, Urteil v. 16.06.1999 - 3 K 1620/96

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