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Arbeitsförderung; | Arbeitgeberpflichten bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld (§ 68 AFG)
Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, im Interesse seines Arbeitnehmers Widerspruch und Klage gegen den Kurzarbeitergeld-Festsetzungsbescheid des Arbeitsamtes zu erheben, wenn er die einer ständigen Verwaltungspraxis entsprechende Rechtsauffassung der Arbeitsverwaltung teilt (hier: Berücksichtigung von als Arbeitsentgelt gewährten Beträgen zwischen Weihnachten und Neujahr nach dem TV Lohnausgleich im Baugewerbe). Will der Arbeitnehmer eine von der gefestigten Verwaltungspraxis abweichende günstigere Auslegung des AFG erreichen, hat er selbst den sozialgerichtlichen Rechtsweg zu beschreiten ().