1. Die Änderung eines Bescheides gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist nach Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn der Finanzbehörde
die nachträglich bekanntgewordene Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung ihrer Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben
wäre.
2. Das Finanzamt muss nur dann nähere Nachforschungen anstellen, wenn die Akten Anlass zu Zweifel an der Vollständigkeit und
Richtigkeit der Erklärung geben oder wenn die Steuererklärung erkennbar unvollständig und in sich widersprüchlich ist. Dies
gilt insbesondere bei einer von einem Steuerberater angefertigten Steuererklärung.
Fundstelle(n): IAAAB-10070
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Finanzgericht München, Urteil v. 11.02.2003 - 6 K 319/01
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