Häusliches Arbeitszimmer eines angestellten
Vermögensberaters
Mittelpunkt der gesamten
Tätigkeit
Leitsatz
1. Da bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit kein bestimmter Arbeitserfolg, sondern die
Arbeitskraft geschuldet wird, kommt für die Frage nach dem Mittelpunkt der
beruflichen Betätigung dem anteiligen Zeitaufwand besonderes Gewicht zu.
2. Verbringt ein angestellter
Vermögensberater in seinem häuslichen Arbeitszimmer 75 % seiner
Arbeitszeit, während der er unter anderem auch die
Außendiensttätigkeit vorbereitet, so ist das Arbeitszimmer der
Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit. Ein Zeitaufwand von 25 %
für auswärtige Kundenbesuche führt nicht zur Annahme eines
sonstigen Tätigkeitsschwerpunktes. Folglich sind die Aufwendungen für
das häusliche Arbeitszimmer in voller Höhe abzugsfähig.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1439 EFG 2002 S. 1439 Nr. 22 CAAAB-10059
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Online-Dokument
Finanzgericht München, Urteil v. 12.06.2001 - 2 K 5598/00
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