Kenntnis der eine Änderung nach § 173 AO 1977 rechtfertigenden Tatsachen vor Ergehen des Änderungsbescheids; Mietverhältnis
mit nichtehelichen Lebenspartner
Leitsatz
1. Änderung wegen neuer Tatsachen nach § 173 AO 1977: Erst im Gerichtsverfahren bekannt gewordene Tatsachen können nicht zur
Rechtfertigung eines Änderungsbescheides herangezogen werden. Das Gericht ist daher nicht befugt insoweit eine weitere Sachaufklärung
zu betreiben.
2. Im Falle einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ergibt sich aus deren wirtschaftlichem Aspekt, dass beide Partner nach
ihren Kräften finanziell zur gemeinsamen Lebensführung beitragen, wozu auch das Wohnen gehört. Als Mietzins erklärte Zahlungen
des Mitbewohners sind dann als Beiträge zur gemeinsamen Haushaltsführung zu werten (umfangreiche Ausführungen zu Beweisanzeichen
für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft bzw. eines Mietverhältnisses; hier: bewertungsrechtliches Einfamilienhaus, gemeinsamer
Eingangsbereich und Telefonanschluss, ein Telefon, ein Hausbriefkasten).
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