Umwandlung einer Darlehensforderung gegen ein notleidendes Unternehmen in eine atypisch stille Beteiligung als mit dem Teilwert
der Forderung zu bewertende Sacheinlage
Leitsatz
1. Beteiligt sich ein Steuerpflichtiger als atypisch stiller Gesellschafter an einem Unternehmen und erbringt er seine Einlage
dadurch, dass ein Darlehen, das er dem Unternehmen noch als "Nicht-Gesellschafter" gegeben hatte, als Einlage umgebucht wird,
so liegt eine -mit dem Teilwert zu bewertende- Sacheinlage vor.
2. Ist das Unternehmen zum Zeitpunkt der Einlage überschuldet und vom Konkurs bedroht, kann die unter 1. beschriebene Sacheinlage
mit 0 DM zu bewerten sein.
3. Zum Vorliegen einer (atypisch) stillen Beteiligung, wenn der stille Gesellschafter bei über den gewöhnlichen Geschäftsverkehr
hinausgehenden Geschäften ein Mitspracherecht i.S. der §§ 116 Abs.2 und 3 sowie 166 HGB hat, zum Erhalt der Bücher und Bilanzen
sowie zur Überprüfung der Bilanzansätze berechtigt ist und er neben einer Gewinn- und Verlustbeteiligung bis zur Höhe seiner
Einlage in bestimmtem Umfang auch an etwaigen stillen Reserven sowie am Zuwachs des Firmenwerts partizipiert.
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