Verzicht auf das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift
auf Steuererklärungen von Ausländern ohne ausreichende
Deutschkenntnisse
Einkommensteuer 1991
Leitsatz
1. Bei in ihr Heimatland
zurückgekehrten, der deutschen Sprache unkundigen ausländischen
Arbeitnehmern ist die Unterzeichnung des Antrages auf Veranlagung nach
§ 46 Abs. 2 Nr. 8
EStG – entgegen dem Eigenhändigkeitserfordernis
gem.
§ 25 Abs. 3 Satz 4
EStG – durch einen Bevollmächtigen gem.
§ 150 Abs. 3 AO
zulässig.
2. Das Vorliegen einer
„längeren Abwesenheit„ i.S.d. § 150 Abs. 3 Satz 1 2.
Alt.
EStG wird nicht dadurch ausgeschlossen,
dass die Einkommensteuererklärung auf dem Postwege an den
Steuerpflichtigen zur Unterschrift hätte geschickt werden können.
3. Die fehlenden deutschen
Sprachkenntisse begründen einen „geistigen Zustand„ i.S.d.
§ 150 Abs. 3 Satz 1 1. Alt.
EStG, der den Ausländer daran hindert,
die Unterschrift unter Beachtung der Erklärungsreichweite von
§ 150 Abs. 2 AO
zu erbringen.
Fundstelle(n): JAAAB-10048
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Online-Dokument
Finanzgericht München, Urteil v. 21.04.1996 - 2 K 3415/96
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