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Finanzgericht München Urteil v. - 2 K 3415/96

Gesetze: EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, EStG § 25 Abs. 3 S. 4, AO § 150 Abs. 3, AO § 150 Abs. 2

Verzicht auf das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift auf Steuererklärungen von Ausländern ohne ausreichende Deutschkenntnisse

Einkommensteuer 1991

Leitsatz

1. Bei in ihr Heimatland zurückgekehrten, der deutschen Sprache unkundigen ausländischen Arbeitnehmern ist die Unterzeichnung des Antrages auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG – entgegen dem Eigenhändigkeitserfordernis gem. § 25 Abs. 3 Satz 4 EStG – durch einen Bevollmächtigen gem. § 150 Abs. 3 AO zulässig.

2. Das Vorliegen einer „längeren Abwesenheit„ i.S.d. § 150 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. EStG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Einkommensteuererklärung auf dem Postwege an den Steuerpflichtigen zur Unterschrift hätte geschickt werden können.

3. Die fehlenden deutschen Sprachkenntisse begründen einen „geistigen Zustand„ i.S.d. § 150 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. EStG, der den Ausländer daran hindert, die Unterschrift unter Beachtung der Erklärungsreichweite von § 150 Abs. 2 AO zu erbringen.

Fundstelle(n):
JAAAB-10048

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Finanzgericht München, Urteil v. 21.04.1996 - 2 K 3415/96

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