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FG München Beschluss v. - 13 V 2609/03

Gesetze: FGO § 69 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 3, EStG 1997 § 4 Abs. 4, EStG 1997 § 34 Abs. 1

Schuldzinsen als Betriebsausgaben

Tarif Vergünstigung nach § 34 Abs. 1 EStG a.F. bei Realteilung mit Spitzenausgleich

Leitsatz

1. Schuldzinsen für betrieblich Zwecke auf genommene Darlehen sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Kreditmittel für private Zwecke verwendet werden.

2. Bei Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens einer Personengesellschaft durch Realteilung ist der aus der Vereinbarung eines sog. Spitzenausgleichs resultierende Gewinn nicht nach § 34 Abs. 1 EStG a.F. tarifbegünstigt.

Fundstelle(n):
EAAAB-10015

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FG München, Beschluss v. 18.09.2003 - 13 V 2609/03

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