Zur Erforderlichkeit der Identität der
Verfahrensgegenstände im Verfahren über die Aussetzung der
Vollziehung
vorläufiger Rechtsschutz gegen die Folgen der
im Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen.
Leitsatz
1. Die vorherige Ablehnung des
Antrags auf Aussetzung der Vollziehung durch die Behörde genügt als
Zugangsvoraussetzung für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an das
Gericht nur, wenn mit dem Antrag die selben Gründe vorgebracht werden.
2. Der Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung des Einkommensteuerbescheids, der mit Zweifeln an der
Rechtmäßigkeit der Entscheidungen im Gewinnfeststellungsbescheid
begründet wird, ist wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses
unzulässig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AAAAB-10012
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Online-Dokument
FG München, Beschluss v. 15.09.2003 - 13 V 2612/03
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