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FG München Urteil v. - 1 K 919/02 EFG 2003 S. 1614

Gesetze: EStG 1999 § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 Buchst. a EStG 1999 § 10c Abs. 3 Nr. 2

Keine Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen zweier Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH trotz Zusage einer Altersversorgung nach 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 EStG

Einkommensteuer 1999

Leitsatz

Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ist für zwei zu je 50 % beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit gleichgerichteten Interessen nicht nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a i.V.m. § 10 c Abs. 3 Nr. 2 EStG zu kürzen, wenn diese ihnen eine Altersversorgung zugesagt hat. Das gilt auch, wenn die GmbH Lebensversicherungen zu Gunsten der Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossen hat, dafür jeweils gleich hohe, als Betriebsausgaben geltend gemachte Einzahlungen auf die Lebensversicherungen geleistet hat, sich aber aufgrund des unterschiedlichen Lebensalters für die beiden Geschäftsführer unterschiedlich hohe Ansprüche ergeben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1614
EFG 2003 S. 1614 Nr. 22
KÖSDI 2004 S. 14015 Nr. 1
XAAAB-10000

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FG München, Urteil v. 23.07.2003 - 1 K 919/02

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