Voraussetzungen für die nachträgliche Auflösung
bzw. Bildung einer Ansparrücklage nach § 7 g Abs. 3, 6 EStG
Einkommensteuer 1999
Leitsatz
1. Das Wahlrecht, eine Rücklage
nach
§ 7 g Abs. 3 EStG
zu bilden bzw. eine solche aufzulösen, kann nur bis zur Bestandskraft bzw.
Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung, auf die sie sich auswirken soll,
ausgeübt werden.
2. Eine für die Anschaffung nur
eines Wirtschaftsguts nach
§ 7 g Abs. 3 EStG
gebildete Rücklage kann bei Aufgabe der Investitionsabsicht nicht nur
teilweise aufgelöst werden.
3. Der für die Bildung einer
Ansparrücklage und der avisierten Investition erforderliche
Finanzierungszusammenhang ist nicht mehr gegeben, wenn a) der Zeitraum,
für den die Rücklage längstens fortgeführt werden
könnte, bereits abgelaufen ist, bevor erstmals die Bildung einer
Ansparrücklage in Abänderung einer bereits beim FA eingereichten
Gewinnermittlung beantragt wird und b) innerhalb des Ansparzeitraums die
Wirtschaftsgüter, für welche die Ansparrücklage gebildet werden
soll, nicht angeschafft wurden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1605 EFG 2003 S. 1605 Nr. 22 LAAAB-09999
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