1. Erwirbt die Mutter in einem
Zwangsversteigerungsverfahren das der Tochter gehörende Haus, lässt
sie diese darin unentgeltlich weiter wohnen und verkauft sie die Immobilie
innerhalb der Spekulationsfrist an die Tochter, so darf die Mutter bei der
Ermittlung des Spekulationsgewinns die bei ihr infolge des Immobilienerwerbs
angefallenen Finanzierungskosten als Werbungskosten abziehen.
2. Wurde ein Spekulationsobjekt vor
der Veräußerung im Rahmen einer vorrangigen Einkunftsart (z.B.
Vermietung und Verpachtung) genutzt, führen Aufwendungen in der Zeit
zwischen der Anschaffung und der Veräußerung vorrangig zu
Werbungskosten bei dieser Einkunftsart.
3. Ohne eine derartige Nutzung im
Rahmen einer Einkunftsart wandeln sich –die zunächst steuerlich
irrelevanten– Aufwendungen, die durch die Anschaffung eines
Spekulationsobjekts veranlasst sind, nachträglich durch den Verkauf des
Objekts innerhalb der Spekulationsfrist in Werbungskosten bei den
Einkünften aus Spekulationsgeschäften um. Abweichend vom
Zuflussprinzip wirkt sich die nachträgliche Umqualifikation erst in dem
Jahr aus, in dem der Veräußerungspreis zufließt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 79 Nr. 2 EFG 2003 S. 1612 EFG 2003 S. 1612 Nr. 22 KÖSDI 2004 S. 14014 Nr. 1 XAAAB-09995
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