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FG München Urteil v. - 15 K 4372/99 EFG 2003 S. 1601

Gesetze: AO 1977 § 179, AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2a, AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1, EStG § 13a Abs. 3 Nr. 5, EStG § 13a Abs. 8 Nr. 4, EStG § 4 Abs. 1 S. 2

Realteilung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs durch Grundstücksentnahme

Gesonderte und einheitliche Feststellung des Entnahmegewinns

Zurechnung des Entnahmegewinns

Leitsatz

Findet die Realteilung eines im Nachlass einer Erbengemeinschaft gehaltenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in der Form statt, das ein Miterbe das ihm zum Alleineigentum übertragene bisher zum Betriebsvermögen zählende Wirtschaftsgut in sein Privatvermögen entnimmt, entsteht der Entnahmegewinn noch im Rahmen der bis dahin bestehenden Mitunternehmerschaft und ist deshalb gesondert und einheitlich festzustellen. Haben die Miterben für diesen Fall keine von der für die laufenden Einkünfte im Rahmen der Mitunternehmerschaft abweichende Gewinnverteilungsabrede getroffen, ist der Entnahmegewinn den Miterben nach dem Verhältnis der bislang geltenden Verteilungsregelung zuzurechnen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1601
EFG 2003 S. 1601 Nr. 22
IAAAB-09987

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FG München, Urteil v. 10.07.2003 - 15 K 4372/99

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