Ablehnung von Anträgen auf Ausstellung von
Wohnsitzbestätigungen bzw. Freistellungsbescheinigungen nach dem DBA
Deutschland/Italien bzw. Deutschland/Spanien
1. Für die Ansässigkeit
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des Art. 4 Abs. 1
DBA-Italien bzw DBA-Spanien genügt es, dass sie ihren Sitz bzw. ihre
Geschäftsleitung im Inland hat. Unerheblich ist, dass eine solche
Körperschaft nach inländischem Recht auf Grund der Verleihung des
Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft und der
grundsätzlichen Freistellung von der Besteuerung dieser
Körperschaften, soweit sie im hochzeitlichen Bereich tätig sind,
tatsächlich nicht der (unbeschränkten) Steuerpflicht unterliegt.
2. Bei der Ablehnung der Erteilung
einer Ansässigkeitsbescheinigung durch das FA handelt es sich um einen
Verwaltungsakt, der mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist. Die Erteilung
einer Ansässigkeitsbescheinigung ist mit der allgemeinen Leistungsklage
geltend zu machen, da die Bescheinigung über die Ansässigkeit nach
Art. 4 DBA Italien bzw
DBA Spanien aufgrund der
reinen Nachweisfunktion ohne Regelungscharakter keinen Verwaltungsakt, sondern
sonstiges Verwaltungshandeln darstellt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 478 EFG 2004 S. 478 Nr. 7 BAAAB-09972
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