Personelle Verflechtung als Voraussetzung für das Vorliegen
einer Betriebsaufspaltung
Handlungsfähigkeit des
Vorerben
Einkommensteuer 1994
Leitsatz
1. Die Voraussetzungen für eine
personelle Verflechtung von Besitzunternehmen und Betriebs-GmbH sind gegeben,
wenn der Besitzunternehmer aufgrund seiner Mehrheitsbeteiligung in der
Betriebs-GmbH seinen Willen hinsichtlich der laufenden Verwaltung, insbesondere
der vermieteten Wirtschaftsgüter (Geschäfte des täglichen
Lebens) durchzusetzen kann. Es kommt nicht darauf an, inwieweit diese Person
von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch macht.
2. Dem Vorliegen einer personellen
Verflechtung von Besitzunternehmen und Betriebs-GmbH steht eine Regelung in der
Satzung der Betriebs-GmbH, wonach die Gesellschafterversammlung
beschlussfähig ist, wenn in ihr mindestens zwei Drittel aller die
Gesellschaft im Zeitpunkt der Versammlung umfassenden Stimmen anwesend waren
oder vertreten sind, nicht entgegen. Denn im Falle der Herbeiführung der
Beschlussunfähigkeit der Gesellschafterversammlung durch den
Minderheitsgesellschafter durch Boykott der Versammlung kann der
Mehrheitsgesellschafter ohne Mitwirkung des Minderheitsgesellschafters
Beschlüsse fassen.
3. Der Vorerbe ist bis zum Eintritt
des Nacherbfalls Erbe und zwar auch, soweit er als solcher in die
Gesellschafterstellung des Erblassers einrückt und von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen abgesehen (§§ 2112 bis 2115 BGB) als Erbe
handlungsfähig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 806 Nr. 14 EFG 2003 S. 1535 EFG 2003 S. 1535 Nr. 21 HAAAB-09970
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