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Finanzgericht München Urteil v. - 1 K 3721/99 EFG 2001 S. 1410

Gesetze: AO 1977 § 236 Abs 2 Nr 1, AO 1977 § 236 Abs 2 Nr 2 Buchst a

Prozesszinsen nur bei Kausalität der Klage für Steuerherabsetzung

Leitsatz

Setzt das FA die Einkommensteuerfestsetzung eines Streitjahres wegen der Änderung eines der Festsetzung zugrundezulegenden Gewinnfeststellungsbescheids herab, nachdem der gegen den negativen Gewinnfeststellungsbescheid eingelegte, aber bis zur gerichtlichen Entscheidung über ein Parallelverfahren ruhende Einspruch Erfolg hatte, besteht für den Einkommensteuererstattungsbetrag kein Anspruch auf Prozesszinsen, denn der Erfolg des Herabsetzungsantrags ist nicht kausal auf die erfolgreiche prozessuale Erledigung eines Klageverfahrens zurückzuführen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 1410
PAAAB-09950

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht München, Urteil v. 27.06.2001 - 1 K 3721/99

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