Prozesszinsen nur bei Kausalität der Klage für Steuerherabsetzung
Leitsatz
Setzt das FA die Einkommensteuerfestsetzung eines Streitjahres wegen der Änderung eines der Festsetzung zugrundezulegenden
Gewinnfeststellungsbescheids herab, nachdem der gegen den negativen Gewinnfeststellungsbescheid eingelegte, aber bis
zur gerichtlichen Entscheidung über ein Parallelverfahren ruhende Einspruch Erfolg hatte, besteht für den Einkommensteuererstattungsbetrag
kein Anspruch auf Prozesszinsen, denn der Erfolg des Herabsetzungsantrags ist nicht kausal auf die erfolgreiche prozessuale
Erledigung eines Klageverfahrens zurückzuführen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 1410 PAAAB-09950
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Finanzgericht München, Urteil v. 27.06.2001 - 1 K 3721/99
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