1. Die Änderung eines Gewerbesteuermessbescheids nach § 35b GewStG setzt grundsätzlich voraus, dass der geänderte oder aufgehobene
Einkommensteuerbescheid vor dem geänderten Gewerbesteuermessbescheid oder zumindest zeitgleich ergeht.
2. Entspricht ein an sich zu früh -weil vor Bekanntgabe des geänderten Einkommensteuerbescheides- ergangener nach § 35b GewStG
geänderter Gewerbesteuermessbescheid bereits den Änderungen des Einkommensteuerbescheides, erübrigt sich die Aufhebung des
geänderten Gewerbesteuermessbescheides und der Erlass eines neuen Bescheides mit unverändertem Inhalt wegen sinnloser Förmelei.