Filmverwertungsrechte als inländische Einkünfte i.S.
d. § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG; Abgrenzung zwischen zeitlich begrenzter
Rechtsüberlassung und endgültiger Rechtsübertragung
Leitsatz
1. Vergütungen, die eine
ausländische Filmverwertungsgesellschaft --ohne Geschäftsleitung oder
Sitz im Inland-- für die Vergabe von zeitlich und örtlich begrenzt
überlassenen, in einer inländischen Betriebsstätte verwerteten
Filmverwertungsrechten erhält, sind inländische Einkünfte i.S.
des § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG.
2. Abgrenzung zwischen zeitlich
begrenzter Überlassung von Rechten i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
EStG und endgültiger Rechtsübertragung: Von einer zeitlichen
Begrenzung ist auszugehen, wenn nach der vertraglichen Vereinbarung das Recht
dem Inhaber verbleibt, aber seine zeitweilige Fremdnutzung geduldet wird.