Filmverwertungsrechte als inländische Einkünfte i.S.
d. § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG; Abgrenzung zwischen zeitlich begrenzter
Rechtsüberlassung und endgültiger Rechtsübertragung
Leitsatz
1. Vergütungen, die eine
ausländische Filmverwertungsgesellschaft --ohne Geschäftsleitung oder
Sitz im Inland-- für die Vergabe von zeitlich und örtlich begrenzt
überlassenen, in einer inländischen Betriebsstätte verwerteten
Filmverwertungsrechten erhält, sind inländische Einkünfte i.S.
des § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG.
2. Abgrenzung zwischen zeitlich
begrenzter Überlassung von Rechten i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
EStG und endgültiger Rechtsübertragung: Von einer zeitlichen
Begrenzung ist auszugehen, wenn nach der vertraglichen Vereinbarung das Recht
dem Inhaber verbleibt, aber seine zeitweilige Fremdnutzung geduldet wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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