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FG München Urteil v. - 1 K 5389/98 EFG 2001 S. 571

Gesetze: EStG § 49 Abs. 1 Nr. 6, EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, EStG § 50a Abs. 5 S. 5, EStDV § 73g Abs. 1, EStG § 50a Abs. 4 Nr. 3

Filmverwertungsrechte als inländische Einkünfte i.S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG; Abgrenzung zwischen zeitlich begrenzter Rechtsüberlassung und endgültiger Rechtsübertragung

Leitsatz

1. Vergütungen, die eine ausländische Filmverwertungsgesellschaft --ohne Geschäftsleitung oder Sitz im Inland-- für die Vergabe von zeitlich und örtlich begrenzt überlassenen, in einer inländischen Betriebsstätte verwerteten Filmverwertungsrechten erhält, sind inländische Einkünfte i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG.

2. Abgrenzung zwischen zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG und endgültiger Rechtsübertragung: Von einer zeitlichen Begrenzung ist auszugehen, wenn nach der vertraglichen Vereinbarung das Recht dem Inhaber verbleibt, aber seine zeitweilige Fremdnutzung geduldet wird.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 571
XAAAB-09930

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FG München, Urteil v. 13.12.2000 - 1 K 5389/98

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