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FG München Urteil v. - 1 K 5389/98 EFG 2001 S. 571

Gesetze: EStG § 49 Abs. 1 Nr. 6, EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, EStG § 50a Abs. 5 S. 5, EStDV § 73g Abs. 1, EStG § 50a Abs. 4 Nr. 3

Filmverwertungsrechte als inländische Einkünfte i.S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG; Abgrenzung zwischen zeitlich begrenzter Rechtsüberlassung und endgültiger Rechtsübertragung

Leitsatz

1. Vergütungen, die eine ausländische Filmverwertungsgesellschaft --ohne Geschäftsleitung oder Sitz im Inland-- für die Vergabe von zeitlich und örtlich begrenzt überlassenen, in einer inländischen Betriebsstätte verwerteten Filmverwertungsrechten erhält, sind inländische Einkünfte i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG.

2. Abgrenzung zwischen zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG und endgültiger Rechtsübertragung: Von einer zeitlichen Begrenzung ist auszugehen, wenn nach der vertraglichen Vereinbarung das Recht dem Inhaber verbleibt, aber seine zeitweilige Fremdnutzung geduldet wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 571
XAAAB-09930

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FG München, Urteil v. 13.12.2000 - 1 K 5389/98

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