In Ergänzungsbilanz ausgewiesene Aktivposten gehören
zum bewertrungsrechtlichen Betriebsvermögen
Leitsatz
1. Die in der Ergänzungsbilanz
zu aktivierenden zusätzlichen, den Betrag des Kapitalkontos
übersteigenden Anschaffungskosten des Erwerbers eines
Mitunternehmeranteils sind nicht als bloße, von den
Wirtschaftsgütern unabhängige Korrektur-, Ausgleichs- oder Merkposten
zu beurteilen. Das steuerliche Ergebnis der Ergänzugsbilanz ist Teil der
Gewinnanteile i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG. Rechtsgrundlage
für die Aufstellung Von Ergänzugsbilanzen ist Vorschrift des § 5
EStG, die auch die Aktivierung von Anteilen an Wirtschaftsgütern fordert.
2. Die in der Ergänzungsbilanz
ausgewiesenen Anteile an Wirtschaftsgütern sind auch dem
bewertungsrechtlichen Betriebsvermögen zuzurechnen.