1. Seit der Neufassung von § 8
Abs. 3 EStG ab 1990 ist der geldwerte Vorteil eines Angestellten einer
Landeszentralbank (LZB) infolge der provisionsfreien Abwicklung von
Wertpapiergeschäften über die LZB nicht mehr auf der Basis der
-niedrigeren- Konditionen für Händlergeschäfte, sondern
ausgehend von den Konditionen für den allgemeinen Kundenkreis zu
berechnen.
2. LZB-Angestellte haben weder
infolge von Treu und Glauben noch im Hinblick auf das -durch die Neufassung von
§ 8 Abs. 3 EStG 1990 auch ohne ausdrücklichen Widerruf
überholte- (IV B 6 – S 2334 –
76/74) Anspruch auf die weitere Zugrundelegung der Händlerkonditionen;
dass insoweit von Finanzämtern in anderen Bundesländern weiter die
frühere Rechtslage praktiziert wird, ändert daran nichts.
3. Waren der Veranlagungsstelle des
FA aus einer der Einkommensteuererklärung beigefügten Bescheinigung
der LZB zwar die provisionsfreie Abwicklung der Wertpapiergeschäfte und
der von der LZB bei der Berechnung des geldwerten Vorteils angesetzte
Prozentsatz bekannt, nicht aber der Umstand, dass es sich dabei um den für
Händlergeschäfte gültigen Prozentsatz handelte, so stellt die
spätere Benachrichtigung hierüber durch eine Kontrollmitteilung des
Lohnsteueraußenprüfer für das FA eine neue Tatsache dar; da die
Veranlagungsstelle ursprünglich auf die Richtigkeit der LZB-Bescheinigung
vertrauen konnte und deswegen nicht zu weiteren Ermittlungen verpflichtet war,
ist die spätere Änderung des Bescheids nach § 173 AO 1977 auch
nicht wegen einer vermeintlichen Verletzung der Aufklärungspflicht
ausgeschlossen.
4. Zur Schätzung des geldwerten
Vorteils infolge weiterer den Angestellten von der LZB angebotener kostenfreier
bankspezifischer Leistungen (u.a. Bestätigung von Schecks, telegrafische
Überweisungen, Leistungen im Auslandszahlungs- und Devisenverkehr,
Daueraufträge, Edelmetallgeschäfte usw.), wenn die LZB hierüber
-entsprechend einer früheren Vereinbarung mit dem FA- keine
Einzelaufzeichnungen geführt hat.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 406 EFG 2002 S. 406 Nr. 7 WAAAB-09926
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Finanzgericht München, Urteil v. 24.10.2001 - 1 K 5122/00
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