Unbeschränkter Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer; Mittelpunkt der beruflichen Betätigung eines Vertriebsleiters
in dem als Zweigniederlassung seines Arbeitgebers eingerichteten häuslichen Büro
Leitsatz
1. Ist ein Steuerpflichtiger nicht nur zu Hause, sondern auch außerhalb tätig, ist für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals
"Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung" in § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 EStG darauf abzustellen, wo er nach den konkreten
Gegebenheiten des Einzelfalls die nach allgemeiner Verkehrsanschauung für seinen Beruf wesentlichen Kerntätigkeiten tatsächlich
vornimmt.
2. Handelt ein angestellter Vertriebsleiter -entsprechend den Regelungen in seinem Arbeitsvertrag-- von der in seinem Haus
eingerichteten Zweigniederlassung seines Arbeitgebers aus und erledigt dort seine wesentlichen Arbeiten als Leiter der Niederlassung,
während seine Außentätigkeiten im wesentlichen nur repräsentativer Art sind und sich auf die Vornahme von Dienstreisen zur
Pflege der Großkunden und zum Besuch von Messen beschränken, sind die Aufwendungen für das häusliche Büro nach § 9 Abs. 5
i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG unbeschränkt als Werbungskosten abzugsfähig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 679 Nr. 13 EFG 2001 S. 487 OAAAB-09920
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