Gegenbeweis zu in Postzustellungsurkunde beurkundeten Tatsachen
Leitsatz
1. Ist in einer Postzustellungsurkunde beurkundet, dass der Steuerbescheid beim zuständigen Postamt niedergelegt wurde und
eine Benachrichtigung über die vorzunehmende Niederlegung in den Hausbriefkasten eingelegt wurde, kann die darin liegende
Beweiskraft lediglich dadurch entkräftet werden, dass Tatsachen substantiiert vorgetragen werden, die den beurkundeten Sachverhalt
widerlegen bzw. einen abweichenden Geschehensablauf darlegen. Die bloße Behauptung, dass eine entsprechende Benachrichtigung
nicht im Hausbriefkasten vorgefunden wurde, genügt diesen Anforderungen nicht.
2. Ist davon auszugehen, dass der Steuerbescheid in den Machtbereich des Steuerpflichtigen gelangt ist, reicht eine derartige
Begründung auch nicht aus, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Fundstelle(n): RAAAB-09919
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Online-Dokument
Finanzgericht München, Urteil v. 21.02.2001 - 1 K 4885/99
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