1. Kommt der Beklagte trotz
rechtskräftigen Urteils seiner Verpflichtung zur Erstellung einer
Lohnsteuerbescheingung nicht nach, so ist auf Antrag des Klägers zur
Durchsetzung der Verpflichtung ein Zwangsgeld innerhalb des durch § 888
ZPO gesteckten Rahmens festzusetzen.
2. Die Beitreibung des Zwangesgeldes
erfolgt nach den allgemeines Regeln des Vollstreckungsrechts durch Beauftragung
des Gerichtsvollziehers durch den Gläubiger, dem gegenüber die
Handlung vorgenommen werden soll.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 720 EFG 2003 S. 720 Nr. 10 EAAAB-09906