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BGH 03.05.2000 X ZR 49/98

Werkvertragsrecht; | nebenvertragliche Obhuts- und Beratungspflichten

Dass eine bestimmte Leistung nicht als Hauptleistungspflicht vertraglich vereinbart ist, steht zwar der Annahme nicht denknotwendig entgegen, dass sie gleichwohl als Nebenpflicht nach Treu und Glauben aus dem Vertrag abzuleiten ist. Dies gilt insbesondere für Versicherungs- und Obhutspflichten. Jedoch steckt der Rahmen der vertraglich übernommenen Verpflichtungen zugleich den Umfang der Obhuts- und Beratungspflichten ab, wenn nicht besondere Umstände - wie positive Kenntnisse oder bewusstes Sichverschließen vor der Erkenntnis - nach Treu und Glauben eine andere Bewertung erfordern. Wer eine in ihrem Umfang eingeschränkte Werkleistung bestellt und im Zweifel nur eine dementsprechend hohe Vergütung vereinbart hat, muss sich im Verhältnis zum Unternehmer an einer solchen Beschränkung festhalt...

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