Schallschutzmaßnahmen als Erhaltungsaufwand oder als
Herstellungskosten; Herstellungskosten bei Erweiterung der Wohnfläche
durch Dachgeschossausbau
Leitsatz
1. Maßnahmen zur Erneuerung von
Wänden, Böden oder Türen sind in der Regel auch dann den sofort
abzugsfähigen Erhaltungsaufwendungen zuzurechnen, wenn sie zugleich zur
Verbesserung des Schallschutzes dienen.
2. Sollen durch Baumaßnahmen
über die bei Gebäuden sonst üblichen Anforderungen hinaus
besondere Schallschutzstandards erfüllt werden, z.B. zur
Gewährleistung ungestörten Musizierens und Übens einer
Berufsmusikerin in einem "Musikzimmer", so führen die Aufwendungen
für den Schallschutz zu einer vorher nicht vorhandenenen
Nutzungsmöglichkeit der betroffenen Räumlichkeiten und damit zu -nur
über die AfA berücksichtigungsfähigen- Herstellungskosten des
Gebäudes (vgl. Rechtsprechung zum steuerrechtlichen
Herstellungskostenbegriff).
3. Wird die nutzbare Fläche
durch den Ausbau eines Dachgeschosses erweitert, sind die Aufwendungen
hierfür als Herstellungskosten zu behandeln.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 740 JAAAB-09897
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Online-Dokument
Finanzgericht München, Urteil v. 21.02.2001 - 1 K 3702/99
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