Keine offenbare Unrichtigkeit, falls nicht steuerbare Kapitalzuflüsse als steuerpflichtige Einnahmen behandelt werden.
Leitsatz
1. Wird vom Veranlagungsfinanzamt eines Kapitalgesellschafters die Vorlage einer Steuerbescheinigung gem. §§ 44 KStG, 45a
Abs. 2 EStG, in der unter den steuerpflichtigen Kapitalerträgen fälschlicherweise auch nicht steuerbare Kapitalrückführungen
i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ausgewiesen sind, zum Anlass einer Berichtigung der Einkommensteuerveranlagung zu
Lasten des Gesellschafters genommen, kann der Fehler im bestandskräftig gewordenen Änderungsbescheid nicht nach § 129 AO korrigiert
werden.
2. Ist im Änderungsbescheid auf das Schreiben Bezug genommen, mit dem die Steuerbescheinigung eingereicht wurde, reicht dies
zum Verständnis des Änderungsbescheides aus. Das Unterlassen zusätzlicher Erläuterungen ist nicht ursächlich i. S. des § 126
Abs. 3 AO für die Säumnis der Einspruchsfrist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheitert am Verschulden des steuerlichen
Beraters.
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Finanzgericht München, Urteil v. 13.12.2000 - 1 K 3701/99
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