Speziell zum Texten und Komponieren ausgestatteter Raum kein "häusliches Arbeitszimmer"; Begriff des häuslichen Arbeitszimmers
und Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Abzugsbeschränkung
Leitsatz
1. Bei verfassungskonformer Auslegung ist ein speziell eingericheteter Betriebsraum, den ein selbständiger Texter und Komponist
im Souterrain der angemieteten Wohnung unterhält und der ausschließlich für die selbständige Tätigkeit genutzt wird, kein
"häusliches Arbeitszimmer" i.S. von § 4 Abs.5 Satz 1 Nr.6b EStG.
2. Ob und welche Betriebsstätten i.S. von § 12 AO 1977 unter den Begriff des häuslichen Arbeitszimmers fallen, bleibt offen.
Ob betrieblich oder beruflich genutzte Räume der Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer unterliegen, lässt sich nicht
generell, sondern nur auf Grund einer Gesamtwürdigung der Umstände (etwa Lage in der Wohnung, Einrichtung mit Geräten ausschließlich
für die betriebliche Nutzung, einzige und wesentliche Betriebsgrundlage, Publikumsverkehr) beurteilen. Voraussetzung ist,
dass die konkrete Nutzung in den Kernbereich der Nutzung eines typischen häuslichen Arbeitszimmers fällt.
3. Zur Verfassungsmäßigkeit von § 4 Abs.5 Satz 1 Nr. 6b EStG im Hinblick auf das verfahrensrechtliche Zustandekommen der Norm
sowie auf die sachliche Ungleichbehandlung von nur selbständig zu Hause tätigen Steuerpflichtigen im Verhältnis zu solchen
Steuerpflichtigen, die zu Hause selbständig tätig, darüber hinaus noch beim Arbeitgeber eine völlg andersartige, mit der
betrieblichen Tätigkeit zu Hause in keinem Zusammenhang stehende nichtselbständige Arbeit ausüben und deswegen der Abzugsbeschränkung
für ein häusliches Arbeitszimmer unterliegen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 284 Nr. 6 EFG 2001 S. 264 GAAAB-09885
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Finanzgericht München, Urteil v. 08.11.2000 - 1 K 3219/99
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