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BFH 21.02.1992 III R 2/91

Einkommensteuer; | Detektivkosten sind keine Ehescheidungskosten (§ 33 EStG)

Aufwendungen für einen Detektiv gehören nach dem grds. nicht zu den als agw. Belastung abzugsfähigen unmittelbaren und unvermeidbaren Kosten eines Ehescheidungsprozesses (im Regelfall die Anwaltskosten und Gerichtskosten). Dasselbe gilt für Folgekosten (z. B. Verfahren wegen Trennungsunterhalt, Versorgungsausgleich, Sorgerecht).

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