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Finanzgericht München Urteil v. - 1 K 3026/97 EFG 2001 S. 1374

Gesetze: EStG 1990 § 49 Abs. 1 Nr. 6EStG § 21 Abs. 1 Nr. 3EStG 1990 § 50a Abs. 4 Nr. 3EStG 1990 § 50a Abs. 5 S. 5EStDV § 73gKStG § 8 Nr. 1EStDV § 73a Abs. 2UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 1UrhG § 137dUrhG § 2 Abs. 2UrhG § 69c DBA CHE 1971 Art. 12 Abs. 1 DBA CHE 1971 Art. 28 Abs. 1 DBA CHE 1971 Art. 28 Abs. 2

Beschränkte Steuerpflicht einer Schweizer AG durch Lizenzzahlungen einer inländischen Tochter für Vertriebsrecht an Standardsoftware; Besteuerungsrecht für Lizenzgebühren nach DBA-Schweiz; urheberrechtlicher Schutz für Computerprogramme; "zeitlich begrenzte" Überlassung eines Rechts

Leitsatz

1. Überlässt eine in der Schweiz ansässige AG ihrer inländischen Tochtergesellschaft ein territorial begrenztes Vertriebs- und Verwertungsrecht für das Inland an einer Standardsoftware, verbunden mit weiteren Rechten der Tochtergesellschaft (zu Änderungen und inhaltlichen Verbesserungen des Programms bzw. zum Abschluss von Wartungsverträgen mit den Kunden) und gehen die urheberrechtlich geschützten Rechte der AG an dieser Software nach den geschlossenen Vereinbarungen nicht endgültig auf die Tochtergesellschaft über, so führen die (Lizenz-)Zahlungen der Tochtergesellschaft zur beschränkten Steuerpflicht der Schweizer AG nach § 49 Abs.1 Nr.6 i.V. § 21 Abs.1 Nr.3 EStG 1990 und unterliegen in voller Höhe dem Steuerabzug nach § 50a EStG.

2. Das Besteuerungsrecht für diese Lizenzzahlungen steht nach Art. 12 Abs.1 DBA-Schweiz 1971 grundsätzlich nur der Schweiz zu; die Bundesrepublik Deutschland ist zwar zum Einbehalt einer Quellensteuer auf die Lizenzgebühren berechtigt, muss diese aber auf einen entsprechenden Antrag hin wieder erstatten. Ohne einen solchen Antrag kann sich aber weder die Tochtergesellschaft als Haftungsschuldnerin noch die Muttergesellschaft als Steuerschuldnerin auf die Steuerbefreiung berufen.

3. Computerprogramme (und ihre Entwicklungsstufen) genossen auch schon vor der 1993 erfolgten gesetzlichen Regelung in § 2 Abs. 1 Nr.1 UrhG urheberrechtlichen Schutz, sofern sie einen hinreichenden schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad i.S. des § 2 Abs.2 UrhG erreichten (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 94, 279).

4. Eine "zeitlich begrenzte" Überlassung von Rechten i.S. des § 21 Abs.1 Nr.3 EStG liegt auch dann vor, wenn bei Abschluss des Vertrags ungewiss ist, ob und wann die Überlassung zur Nutzung endet (vgl., BStBl II 1978, 355). Eine bestehende Kündigungsmöglichkeit hat zur Folge, dass auch Verträge über eine Nutzungsüberlassung von unbestimmter Dauer letztlich einer zeitlichen Beschränkung unterliegen und damit in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen.

5. Zum Begriff der "Verwertung" einer Software im Inland i.S. des § 49 Abs.1 Nr.6 EStG.

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 160 Nr. 3
EFG 2001 S. 1374
RAAAB-09877

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Finanzgericht München, Urteil v. 23.05.2001 - 1 K 3026/97

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