Beschränkte Steuerpflicht einer Schweizer AG durch
Lizenzzahlungen einer inländischen Tochter für Vertriebsrecht an
Standardsoftware; Besteuerungsrecht für Lizenzgebühren nach
DBA-Schweiz; urheberrechtlicher Schutz für Computerprogramme; "zeitlich
begrenzte" Überlassung eines Rechts
Leitsatz
1. Überlässt eine in der
Schweiz ansässige AG ihrer inländischen Tochtergesellschaft ein
territorial begrenztes Vertriebs- und Verwertungsrecht für das Inland an
einer Standardsoftware, verbunden mit weiteren Rechten der Tochtergesellschaft
(zu Änderungen und inhaltlichen Verbesserungen des Programms bzw. zum
Abschluss von Wartungsverträgen mit den Kunden) und gehen die
urheberrechtlich geschützten Rechte der AG an dieser Software nach den
geschlossenen Vereinbarungen nicht endgültig auf die Tochtergesellschaft
über, so führen die (Lizenz-)Zahlungen der Tochtergesellschaft zur
beschränkten Steuerpflicht der Schweizer AG nach § 49 Abs.1 Nr.6 i.V.
§ 21 Abs.1 Nr.3 EStG 1990 und unterliegen in voller Höhe dem
Steuerabzug nach § 50a EStG.
2. Das Besteuerungsrecht für
diese Lizenzzahlungen steht nach Art. 12 Abs.1 DBA-Schweiz 1971
grundsätzlich nur der Schweiz zu; die Bundesrepublik Deutschland ist zwar
zum Einbehalt einer Quellensteuer auf die Lizenzgebühren berechtigt, muss
diese aber auf einen entsprechenden Antrag hin wieder erstatten. Ohne einen
solchen Antrag kann sich aber weder die Tochtergesellschaft als
Haftungsschuldnerin noch die Muttergesellschaft als Steuerschuldnerin auf die
Steuerbefreiung berufen.
3. Computerprogramme (und ihre
Entwicklungsstufen) genossen auch schon vor der 1993 erfolgten gesetzlichen
Regelung in § 2 Abs. 1 Nr.1 UrhG urheberrechtlichen Schutz, sofern sie
einen hinreichenden schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad i.S. des
§ 2 Abs.2 UrhG erreichten (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 94, 279).
4. Eine "zeitlich begrenzte"
Überlassung von Rechten i.S. des § 21 Abs.1 Nr.3 EStG liegt auch dann
vor, wenn bei Abschluss des Vertrags ungewiss ist, ob und wann die
Überlassung zur Nutzung endet (vgl.,
BStBl II 1978, 355). Eine bestehende Kündigungsmöglichkeit hat zur
Folge, dass auch Verträge über eine Nutzungsüberlassung von
unbestimmter Dauer letztlich einer zeitlichen Beschränkung unterliegen und
damit in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen.
5. Zum Begriff der "Verwertung" einer
Software im Inland i.S. des § 49 Abs.1 Nr.6 EStG.
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 160 Nr. 3 EFG 2001 S. 1374 RAAAB-09877
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Finanzgericht München, Urteil v. 23.05.2001 - 1 K 3026/97
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