Schuldzinsenabzug bei Wohnungseigentumsförderung:
Herstellungsbeginn bei Eigentumswohnung
Einkommensteuer
1994
Leitsatz
1. Der den Schuldzinsenabzug
gewährende
§ 10e Abs. 6a
EStG i.d.F.d.
StÄndG 1992 findet
nach
§ 52 Abs. 14 Satz 3
EStG nur dann Anwendung, wenn mit der Herstellung des
Objektes nach dem begonnen wurde.
2. Bei einer Wohnungseigentumsanlage
mit mehreren Gebäudekomplexen liegt der Herstellungsbeginn bereits in dem
Aushub der Baugrube für das Gesamtobjekt und nicht erst im Beginn der
Fundamenterrichtung für das konkrete Haus, in dem sich die zu beurteilende
Eigentumswohnung befindet.
Fundstelle(n): NAAAB-09874
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Online-Dokument
Finanzgericht München, Urteil v. 25.11.1998 - 1 K 2931/97
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