Bank als Leistungsempfängerin i.S. des § 37 Abs.2 AO
1977 bei irrtümlicher Erstattung auf ein Konto des verstorbenen und nicht
erstattungsberechtigten Ehemanns
Leitsatz
1. Hat das FA nach einer
Ehegattenzusammenveranlagung die allein auf die Steuerabzugsbeträge der
Ehefrau zurückzuführende Einkommensteuererstattung auf das in der
Steuererklärung genannte Bankkonto der -alleine erstattungsberechtigten-
Ehefrau und zuvor schon (irrtümlich) auch auf ein Konto des verstorbenen
Ehemanns überwiesen, so darf es den auf das Konto des Ehemanns
überwiesenen Betrag auch dann von der Ehefrau als
Leistungsempfängerin i.S. von § 37 Abs.2 AO 1977 zurückfordern,
wenn die Erben des (iranischen) Ehemanns unbekannt sind und die Ehefrau
gegenüber dem iranischen Generalkonsulat auf ihr Erbe nach dem Ehemann
verzichtet hat.
2. Für die Finanzverwaltung
ergibt sich aus § 37 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 ein öffentlich-rechtlicher
Rückforderungsanspruch, wenn der Rechtsgrund für eine
Steuererstattung von Anfang an fehlt oder später weggefallen ist. Er ist
als Ausdruck eines übergeordneten und allgemein herrschenden Prinzips,
daß derjenige, der vom Staat auf Kosten der Allgemeinheit etwas erhalten
hat, grundsätzlich verpflichtet ist, das Erhaltene zurückzuzahlen.
3. Der Rückforderungsanspruch
nach § 37 Abs.2 AO 1977 richtet sich gegen den "Leistungsempfänger",
der in Fällen, in denen an dem Erstattungsvorgang mehrere Personen
beteiligt waren, mit dem Empfänger der Zahlung (Überweisung) nicht
identisch sein muss. Zahlungsempfänger, die lediglich als Boten, Vertreter
oder Zahlstelle für den nach Steuerrecht Erstattungsberechtigten
aufgetreten sind, werden grundsätzlich nicht als Leistungsempfänger
i.S. des § 37 Abs.2 AO 1977 angesehen. In den Fällen
irrtümlicher Zahlungen des FA zugunsten nicht erstattungsberechtigter
Person kommen dagegen auch Boten, Vertreter oder eine Zahlstelle als
"Leistungsempfänger" in Betracht. Für die Bestimmung des
"Leistungsempfängers" sind Rückgriffe auf das Zivilrecht nicht
erforderlich und nicht zulässig.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 942 IAAAB-09867
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Finanzgericht München, Urteil v. 04.04.2001 - 1 K 2653/99
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