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Finanzgericht München Urteil v. - 1 K 1642/01 EFG 2003 S. 382

Gesetze: EStG 1997 § 7g Abs. 7 S. 1 Nr. 3, EStG 1997 § 7g Abs. 7 S. 2 Nr. 1, EStG 1997 § 7g Abs. 3 S. 3 Nr. 3

Voraussetzungen der Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 7 EStG für Leasinggüter

Bildung einer Ansparrücklage nach § 7 g Abs. 7 EStG für Leasinggüter

Einkommensteuer 1998

Leitsatz

1. Ein Leasingunternehmer darf keine Rücklage nach § 7g Abs. 7 EStG für in einem sogenannten Investitionsprogramm aufgelistete Wirtschaftsgüter bilden, wenn die Aufstellung nicht erkennen lässt, welche Wirtschaftsgüter im Einzelnen selbst genutzt, verkauft oder verleast werden sollen, mit der Realisation der angekündigten Investitionen innerhalb des Prognosezeitraums nicht zu rechnen ist, und weder verbindliche Bestellungen einzelner Wirtschaftsgüter bei seinen Lieferanten, noch verbindliche Bestellungen einzelner Leasinggüter seitens der Leasingnehmer bei ihm vorliegen.

2. Die Bildung einer Rücklage nach § 7g Abs. 7 EStG setzt einen feststehenden Verwendungszweck voraus.

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 782 Nr. 13
EFG 2003 S. 382
EFG 2003 S. 382 Nr. 6
RAAAB-09851

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Finanzgericht München, Urteil v. 16.10.2002 - 1 K 1642/01

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