Voraussetzungen der Bildung einer Ansparrücklage nach
§ 7g Abs. 7 EStG
für Leasinggüter
Bildung einer Ansparrücklage
nach
§ 7 g Abs. 7 EStG
für Leasinggüter
Einkommensteuer 1998
Leitsatz
1. Ein Leasingunternehmer darf keine
Rücklage nach
§ 7g Abs. 7 EStG
für in einem sogenannten Investitionsprogramm aufgelistete
Wirtschaftsgüter bilden, wenn die Aufstellung nicht erkennen lässt,
welche Wirtschaftsgüter im Einzelnen selbst genutzt, verkauft oder
verleast werden sollen, mit der Realisation der angekündigten
Investitionen innerhalb des Prognosezeitraums nicht zu rechnen ist, und weder
verbindliche Bestellungen einzelner Wirtschaftsgüter bei seinen
Lieferanten, noch verbindliche Bestellungen einzelner Leasinggüter seitens
der Leasingnehmer bei ihm vorliegen.
2. Die Bildung einer Rücklage
nach
§ 7g Abs. 7 EStG
setzt einen feststehenden Verwendungszweck voraus.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 782 Nr. 13 EFG 2003 S. 382 EFG 2003 S. 382 Nr. 6 RAAAB-09851
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Online-Dokument
Finanzgericht München, Urteil v. 16.10.2002 - 1 K 1642/01
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