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Einkommensteuer; | Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe beim Verbleib einer wesentlichen Betriebsgrundlage (§ 16 EStG)
Die Veräußerung eines Betriebs (Teilbetriebs) setzt voraus, daß sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen des Betriebs (Teilbetriebs) auf den Erwerber übergehen. Wird auch nur eine wesentliche Betriebsgrundlage (hier: Grundstück bei einem Rohproduktenhandel) zurückbehalten, ist § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht anwendbar. Die Wesentlichkeit von Betriebsgrundlagen beurteilt sich dabei aus der Sicht des eingestellten Betriebs. Ein zurückbehaltenes Grundstück bildet keinen Teilbetrieb ,,Grundstücksverwaltung'' (). Der Senat stellt weiter fest, daß eine Betriebsaufgabe auch dann vorliegt, wenn nach Veräußerung von wesentlichen Betriebsgrundlagen nur noch eine wesentliche Betriebsgrundlage verbleibt, die nicht veräußert werden kann oder soll. Diese werde notwendig Privatvermögen, una...