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Finanzgericht München Urteil v. - 1 K 1512/01

Gesetze: EStG § 25 Abs. 3 S. 3, EStG § 26 Abs. 2 S. 1, EStG § 26a, EStG § 26 Abs. 2 S. 3, EStG § 26 Abs. 3

getrennte Veranlagung auch ohne Abgabe von zwei getrennten Steuererklärungen

Ausübung der Wahl einer getrennten Veranlagung

Einkommensteuer 1999

Leitsatz

1. Haben Ehegatten in einer gemeinsam unterschriebenen Steuererklärung zunächst die getrennte Veranlagung, in einer neuen Einkommensteuererklärung dann Zusammenveranlagung und im Einspruchsverfahren durch ihren Bevollmächtigten wieder die getrennte Veranlagung beantragt, so ist eine getrennte Veranlagung durchzuführen. Das gilt auch dann, wenn der Bevollmächtigte die Abgabe von zwei getrennten Steuererklärungen für die Ehegatten verweigert, aber in einem gesonderten Schreiben Angaben zur beantragten Aufteilung der Einkünfte und der Sonderausgaben macht.

2. Wird von Ehegatten einvernehmlich die getrennte Veranlagung beantragt, aber die gesetzlich vorgeschriebenen Abgabe von zwei getrennten Steuererklärungen verweigert, hat das FA verschiedene Möglichkeiten, hierauf zu reagieren und auf die Abgabe einer mangelfreien Steuererklärung hinzuwirken (z. B. Schätzung, Verhängung von Zwangsmitteln oder Verspätungszuschlägen); das FA ist aber –wenn trotz der formellen Mängel eine getrennte Veranlagung durchgeführt werden kann– nicht zur Durchführung einer Zusammenveranlagung gegen den Willen der Ehegatten berechtigt.

3. Das Wahlrecht der Veranlagungsart kann bis zur Bestandskraft der Veranlagung ausgeübt bzw. widerrufen und anderweitig ausgeübt werden. Die schriftliche Abgabe des Wahlrechts erfolgt in der Regel durch das Ankreuzen des in der Einkommensteuererklärung vorgesehenen Kästchens, kann aber auch durch besonderes Schreiben an das FA erfolgen.

Fundstelle(n):
KAAAB-09849

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Finanzgericht München, Urteil v. 10.04.2002 - 1 K 1512/01

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