Spätere Ersetzung eines vom FA zunächst
ausdrücklich bestätigten Verspätungszuschlags durch einen
höheren Verspätungszuschlag
Widerruf eines
bestätigten Verspätungszuschlags
Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 1996
Leitsatz
Hat der Steuerpflichtige die –
zu einer erheblichen Nachzahlung führende – Steuererklärung
erst im Klageverfahren gegen den Schätzungsbescheid des FA eingereicht und
das FA den Einkommensteueränderungsbescheid mit dem Vermerk „der
bisher festgesetzte Verspätungszuschlag von 200 DM bleibt nach
Überprüfung unverändert bestehen” versehen, so ist das FA
später nicht nach § 130 Abs. 2 AO befugt, den
Verspätungszuschlag von 200 DM zurückzunehmen und einen erheblich
höheren Verspätungszuschlag festzusetzen.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 1583 IAAAB-09841
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Online-Dokument
Finanzgericht München, Urteil v. 29.08.2001 - 1 K 1220/00
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