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Finanzgericht München Urteil v. - 1 K 1066/98 EFG 2001 S. 268

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 3EStG § 9 Abs. 5EStG § 9 Abs. 1 S. 1EStG § 12 Nr. 1 S. 2

Mittelpunkt der betrieblichen Betätigung eines Servic-Technikers im häuslichen Arbeitszimmer; kein anteiliger Werbungskostenabzug von laufenden Kfz-Kosten für Dienstwagen, wenn Anteil der Privatnutzung pauschal ermittelt wird

Leitsatz

1. Der Begriff "Mittelpunkt der betrieblichen Betätigung" im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 EStG beinhaltet sowohl qualitative als auch quantitative Kriterien. Ist ein Stpfl. nicht nur "zu Hause", sondern auch außerhalb tätig, ist darauf abzustellen, wo er nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls die nach allgemeiner Verkehrsanschauung für den unternehmerischen Erfolg wesentlichen Tätigkeiten vornimmt.

2. Das häusliche Arbeitszimmer eines Service-Technikers im Außendienst einer Computerfirma bildet den Mittelpunkt der betrieblichen Betätigung, wenn der Schwerpunkt der Arbeiten ihrer Art nach und auch zeitlich (hier 75 %) weit überwiegend im häuslichen Bereich liegt, der Service-Techniker die Funktion einer Geschäftsstelle des Arbeitgebers übernommen hat und das Arbeitszimmer auch durch Arbeitskollegen mitbenutzt wird.

3. Darf ein Arbeitnehmer seinen Dienstwagen auch zu privaten Fahrten nutzen, und wird der Wert der privaten Nutzung des Dienstfahrzeugs nach Wahl des Stpfl. pauschal besteuert, kann er, soweit er laufende Kosten für das Fahrzeug übernommen hat, diese wegen des Abzugsverbots des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht anteilig als Werbungskosten abziehen.

4. Ein vom Arbeitnehmer zu den höheren Anschaffungskosten des Dienstwagens geleisteter Zuschuss kann dagegen im Jahr der Zahlung steuerlich berücksichtigt werden. Es handelt sich hierbei nicht um den Abzug von Werbungskosten, dem § 12 EStG entgegenstehen könnte, sondern um die Kürzung des an den höheren Listenpreis anknüpfenden geldwerten Vorteils.

Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 231 Nr. 5
EFG 2001 S. 268
HAAAB-09837

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Finanzgericht München, Urteil v. 08.11.2000 - 1 K 1066/98

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