Mittelpunkt der betrieblichen Betätigung eines
Servic-Technikers im häuslichen Arbeitszimmer; kein anteiliger
Werbungskostenabzug von laufenden Kfz-Kosten für Dienstwagen, wenn Anteil
der Privatnutzung pauschal ermittelt wird
Leitsatz
1. Der Begriff "Mittelpunkt der
betrieblichen Betätigung" im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 EStG
beinhaltet sowohl qualitative als auch quantitative Kriterien. Ist ein Stpfl.
nicht nur "zu Hause", sondern auch außerhalb tätig, ist darauf
abzustellen, wo er nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls die nach
allgemeiner Verkehrsanschauung für den unternehmerischen Erfolg
wesentlichen Tätigkeiten vornimmt.
2. Das häusliche Arbeitszimmer
eines Service-Technikers im Außendienst einer Computerfirma bildet den
Mittelpunkt der betrieblichen Betätigung, wenn der Schwerpunkt der
Arbeiten ihrer Art nach und auch zeitlich (hier 75 %) weit überwiegend im
häuslichen Bereich liegt, der Service-Techniker die Funktion einer
Geschäftsstelle des Arbeitgebers übernommen hat und das Arbeitszimmer
auch durch Arbeitskollegen mitbenutzt wird.
3. Darf ein Arbeitnehmer seinen
Dienstwagen auch zu privaten Fahrten nutzen, und wird der Wert der privaten
Nutzung des Dienstfahrzeugs nach Wahl des Stpfl. pauschal besteuert, kann er,
soweit er laufende Kosten für das Fahrzeug übernommen hat, diese
wegen des Abzugsverbots des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht anteilig als
Werbungskosten abziehen.
4. Ein vom Arbeitnehmer zu den
höheren Anschaffungskosten des Dienstwagens geleisteter Zuschuss kann
dagegen im Jahr der Zahlung steuerlich berücksichtigt werden. Es handelt
sich hierbei nicht um den Abzug von Werbungskosten, dem § 12 EStG
entgegenstehen könnte, sondern um die Kürzung des an den höheren
Listenpreis anknüpfenden geldwerten Vorteils.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 231 Nr. 5 EFG 2001 S. 268 HAAAB-09837
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Online-Dokument
Finanzgericht München, Urteil v. 08.11.2000 - 1 K 1066/98
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