1. Eine Gemeinde haftet als
Durchlaufstelle gemäß
§ 10b Abs. 4 EStG
i.V.m.
Art. 34 GG für die im Zusammenhang mit
fehlerhaften Spendenbestätigungen entgangenen Steuern, wenn seine
zuständigen Bediensteten beim Ausstellen der Spendenbestätigungen
grob fahrlässig gehandelt haben.
2. Für den Fall, dass jemand in
Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem
Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, trifft die
Verantwortlichkeit über
Art. 34 GG grundsätzlich den Staat
oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Diese Haftung ist
primär, nicht subsidiär. Sie tritt nicht neben, sondern an die Stelle
der persönlichen Beamtenhaftung.
3. Die Verschuldensbegriffe des
§ 10b Abs. 4 EStG
und des
§ 173 Abs. 1 Nr. 2
AO sind inhaltsgleich und unterliegen damit denselben
Auslegungsgrundsätzen, wie sie von der Steuerrechtsprechung zu letzterer
Vorschrift entwickelt worden sind.
4. Grob fahrlässig handelt, wer
die nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten gebotene und
zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht
entschuldbarerweise verletzt. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene
unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten
müssen, oder wenn er die einfachsten ganz naheliegenden Überlegungen
nicht anstellt.
5. Nach der pauschalierenden Regelung
des
§ 10b Abs. 4 Satz 3
EStG ist die entgangene Steuer mit 40 v. H. des
zugewendeten Betrags anzusetzen. Es kommt nicht darauf an, ob die fehlerhafte
Spendenbestätigung beim Spender steuerliche Auswirkungen gehabt hat.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): OAAAB-09826
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Finanzgericht München, Urteil v. 16.07.1996 - 16 K 3638/94
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