FG München Urteil v. - 16 K 3569/98 EFG 2000 S. 574
Gesetze: Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit Art. 33 Abs 1 EStG § 63 Abs 1
Kindergeld nach Art. 33 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit
Leitsatz
1. Kindergeld i.S. des Art. 33 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale
Sicherheit ist Kindergeld nach dem EStG.
2. Wird einem türkischen Staatsangehörigen Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt, steht ihm ab diesem Zeitpunkt für seine in
der Türkei lebenden Kinder Kindergeld gemäß Art. 33 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Türkei über Soziale Sicherheit nicht mehr zu.
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