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Finanzgericht München Urteil v. - 16 K 3116/92

Gesetze: EStG 1996 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 5 EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4LStR 1987 Abschn. 25 Abs. 2LStR 1990 Abschn. 37 Abs. 3LStR 1987 Abschn. 25 Abs. 3 Nr. 1LStR 1990 Abschn. 37 Abs. 3 Nr. 2a BayArchG Art. 1 Abs. 4 BayArchG Art. 1 Abs. 1

Abgrenzung Dienstreise vs Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hinsichtlich Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen: Anwendung der ”Dreimonatsfrist” auf auswärtige Baustellen, die von einem Architekten über einen längeren Zeitraum im Wochenturnus kontrolliert werden.

Haftung für Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer … bis … und Nachforderung

Leitsatz

1. Die Überwachung der Bauausführung gehört gem. Art. 1 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 des BayArchG zu den architektentypischen Tätigkeiten, so dass auch bei lediglich wöchentlichen Kontrollbesuchen für die Fahrten zwischen der Wohnung des Architekten und der Baustelle keine Vergleichbarkeit mit den Fahrten eines Reisevertreters besteht, sondern die aufgesuchten Baustellen nach Ablauf der Dreimonatsfrist des Abschn. 37 Abs. 3 Nr. 2 LStR 1990 in den Typenbegriff des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 hineinwachsen und damit den Charakter einer (weiteren) regelmäßigen Arbeitsstätte erlangen.

2. Hiervon unberührt bleiben aber die Fahrten zwischen dem Architekturbüro (als Hauptarbeitsstätte) und den kontrollierten Baustellen, die weiterhin nach Dienstreisegrundsätzen abgerechnet werden können.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
KAAAB-09823

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Finanzgericht München, Urteil v. 04.11.1997 - 16 K 3116/92

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