Gesetze: EStG 1996 § 4 Abs. 5 S. 1
Nr. 5 S. 5
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr.
4LStR 1987 Abschn. 25 Abs.
2LStR 1990 Abschn. 37 Abs.
3LStR 1987 Abschn. 25 Abs. 3 Nr.
1LStR 1990 Abschn. 37 Abs. 3 Nr.
2a
BayArchG Art. 1 Abs. 4
BayArchG Art. 1 Abs. 1
Abgrenzung Dienstreise vs Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte hinsichtlich Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen:
Anwendung der ”Dreimonatsfrist” auf auswärtige Baustellen,
die von einem Architekten über einen längeren Zeitraum im
Wochenturnus kontrolliert werden.
Haftung für Lohnsteuer
und Kirchenlohnsteuer … bis … und Nachforderung
Leitsatz
1. Die Überwachung der
Bauausführung gehört gem. Art. 1 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 des BayArchG zu
den architektentypischen Tätigkeiten, so dass auch bei lediglich
wöchentlichen Kontrollbesuchen für die Fahrten zwischen der Wohnung
des Architekten und der Baustelle keine Vergleichbarkeit mit den Fahrten eines
Reisevertreters besteht, sondern die aufgesuchten Baustellen nach Ablauf der
Dreimonatsfrist des Abschn. 37 Abs. 3 Nr. 2
LStR 1990 in den
Typenbegriff des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 hineinwachsen und damit den
Charakter einer (weiteren) regelmäßigen Arbeitsstätte erlangen.
2. Hiervon unberührt bleiben
aber die Fahrten zwischen dem Architekturbüro (als
Hauptarbeitsstätte) und den kontrollierten Baustellen, die weiterhin nach
Dienstreisegrundsätzen abgerechnet werden können.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): KAAAB-09823
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Online-Dokument
Finanzgericht München, Urteil v. 04.11.1997 - 16 K 3116/92
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