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Finanzgericht München Urteil v. - 16 K 1383/95

Gesetze: EStG § 7g EStR 1990 Abschn. 83 Abs. 5 S. 3 EStG§ 7g Abs. 2 Nr. 2a ZRFG § 3

Verpachtung eines Bauunternehmens im Ganzen: Sonderabschreibung nach § 7g EStG sowohl für die zum Zeitpunkt der Verpachtung vorhandenen als auch für die vom Verpächter während der Verpachtungszeit für das verpachtete Unternehmen hinzuworbenen Wirtschaftsgüter.

Einkommensteuer 1990 und 1991

Leitsatz

1. Anders als bei § 3 ZRFG wirkt sich die Verpachtung eines – weiterhin durch den Pächter aktiv betriebenen – Gewerbebetriebes im Ganzen nicht schädlich auf die Erfüllung der Verbleibensvoraussetzung der zum Zeitpunkt der Verpachtung bereits vorhandenen Wirtschaftsgüter aus, so dass der Verpächter die Sonderabschreibung nach § 7g EStG für diese Wirtschaftsgüter fortführen kann.

2. Die Sonderabschreibungsberechtigung gilt aber auch für die vom Verpächter während der Verpachtungszeit für das verpachtete Unternehmen hinzuerworbenen Wirtschaftsgüter, da diese ebenfalls dem Zweck des Verpachtungsbetriebes dienen, wobei eine wirtschaftliche Zweckidentität zwischen dem ursprünglichen aktiven Gewerbebetrieb und dem Verpachtungsbetrieb unterstellt wird, solange der Unternehmer von seinem Wahlrecht der Betriebsaufgabe keinen Gebrauch macht.

Fundstelle(n):
ZAAAB-09818

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht München, Urteil v. 17.11.1998 - 16 K 1383/95

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