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FG München Urteil v. - 15 K 3895/96 EFG 2001 S. 135

Gesetze: EStG 1992 § 52 Abs 14 Satz 3, EStG § 10e Abs 1, EStG § 9 Abs 1 Nr 1, EStG § 9 Abs 1 Satz 1

Schnurgerüsterstellung auf der Baustelle nicht bereits als Beginn der Bauarbeiten i.S. des § 52 Abs. 14 Satz 3 EStG; Schuldzinsen für ein im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehendes Arbeitszimmer

Leitsatz

1. Der Begriff "Beginn der Herstellung" i.S. des § 52 Abs. 14 Satz 3 EStG i.d.F.des StÄndG 1992 ist verassungskonform auszulegen als"Beginn der Bauarbeiten auf dem Grundstück: z.B. Beginn der Ausschachtungsarbeiten, Anfuhr von Baumaterial auf dem Bauplatz oder Aufstellen einer Bauleitungsbaracke" (Anschluss an , BFH/NV 1999, 782).

2. Die sog. Schnurgerüsterstellung bzw. die Schnurgerüstabnahme oder der mit der Schnurgerüsterstellung verbundene Humusabschub stellt nicht bereits den Beginn der Bauarbeiten des geförderten Objekts i.S. des § 52 Abs. 14 Satz 3 EStG i.d.F. des StÄndG 1992 dar.

3. Nutzt ein Ehegatte ein im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehendes Arbeitszimmer und werden die laufenden Kosten wie z.B. Schuldzinsen von einem gemeinsamen Konto der Ehegatten gezahlt, sind die laufenden grtundstücksbezogenen Kosten als für den Alleineigentümer gezahlt anzusehen; soweit sie anteilig auf das Arbeitszimmer entfallen, hat der Nichteigentümer-Ehegatte keinen Werbungskostenabzug; denn es handelt sich um Drittaufwand und nicht um Eigenaufwand des Nichteigentümer-Ehegatten.

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 135
MAAAB-09805

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FG München, Urteil v. 28.09.2000 - 15 K 3895/96

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