Schnurgerüsterstellung auf der Baustelle nicht bereits als Beginn der Bauarbeiten i.S. des § 52 Abs. 14 Satz 3 EStG; Schuldzinsen
für ein im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehendes Arbeitszimmer
Leitsatz
1. Der Begriff "Beginn der Herstellung" i.S. des § 52 Abs. 14 Satz 3 EStG i.d.F.des StÄndG 1992 ist verassungskonform auszulegen
als"Beginn der Bauarbeiten auf dem Grundstück: z.B. Beginn der Ausschachtungsarbeiten, Anfuhr von Baumaterial auf dem Bauplatz
oder Aufstellen einer Bauleitungsbaracke" (Anschluss an , BFH/NV 1999, 782).
2. Die sog. Schnurgerüsterstellung bzw. die Schnurgerüstabnahme oder der mit der Schnurgerüsterstellung verbundene Humusabschub
stellt nicht bereits den Beginn der Bauarbeiten des geförderten Objekts i.S. des § 52 Abs. 14 Satz 3 EStG i.d.F. des StÄndG
1992 dar.
3. Nutzt ein Ehegatte ein im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehendes Arbeitszimmer und werden die laufenden Kosten
wie z.B. Schuldzinsen von einem gemeinsamen Konto der Ehegatten gezahlt, sind die laufenden grtundstücksbezogenen Kosten als
für den Alleineigentümer gezahlt anzusehen; soweit sie anteilig auf das Arbeitszimmer entfallen, hat der Nichteigentümer-Ehegatte
keinen Werbungskostenabzug; denn es handelt sich um Drittaufwand und nicht um Eigenaufwand des Nichteigentümer-Ehegatten.
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