Verdeckte Gewinnausschüttung bei Verzicht auf
Geschäftsführergehalt mit Besserungsklausel
Körperschaftsteuer 1988 und 1989
Gewerbesteuermessbetrag 1988 und 1989
Feststellung des
verwendbaren Eigenkapitals zum und zum
Leitsatz
1. Verzichtet der beherrschende
Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund der wirtschaftlich
angespannten Situation der Kapitalgesellschaft auf einen Teil seines Gehalts,
so kann eine mit dem Verzicht verbundene Besserungsklausel steuerlich nicht
anerkannt werden, wenn sie keine detaillierte Festlegung der für den
Eintritt der Besserung maßgeblichen Kriterien und der dann
nachzuzahlenden Betrage enthält; spätere Nachzahlungen aufgrund
dieser gegen das Gebot klarer und im vorhinein getroffener Vereinbarungen
zwischen dem beherrschenden Gesellschafter und der Kapitalgesellschaft sind
dann als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln.
2. Zur Auslegung eines
Gehaltsverzichts mit Besserungsklausel als endgültiger Erlass oder als
Stundung.
3. Die tatsächliche
Wiederaufnahme der vollen Gehaltszahlung an den
Gesellschafter-Geschäftsführer nach einem vorangegangenen
Gehaltsverzicht kann als konkludente Änderung des Dienstvertrags durch
schlüssiges Verhalten gelten, wenn sie für einen außenstehenden
Dritten zweifelsfrei als gewollt anzusehen ist.
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 29 Nr. 1 EFG 2002 S. 1115 EFG 2002 S. 1115 Nr. 17 KÖSDI 2003 S. 13602 Nr. 2 OAAAB-09800
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Online-Dokument
Finanzgericht München, Urteil v. 11.05.2001 - 15 K 2443/95
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