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Finanzgericht München Beschluss v. - 14 V 3480/02

Gesetze: UStG 1999 § 6 Abs. 4 S. 2UStDV 1999 § 17UStG 1999 § 6 Abs. 3aUStG 1999 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EWGRL 388/77 Art. 15 FGO § 69 Abs. 2 S. 2

Zu den Voraussetzungen des Ausfuhrnachweises (Abnehmernachweis) bei Einkäufen von Drittlandsreisenden im Duty-Free-Shop eines Flughafens (§ 17 UStDV)

Aussetzung der Vollziehung in Sachen

Umsatzsteuer-Vorauszahlung 1, 2/2002

Leitsatz

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass bei Einkäufen von Drittlandsreisenden im Duty-Free-Shop eines Flughafens der Betreiber die Voraussetzungen zur Erlangung der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 3a UStG nachzuweisen hat.

2. Im Hinblick auf die Angaben, die der Ausfuhrbeleg nach § 17 UStDV enthalten soll, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Finanzamt verlangt, dass das Verkaufspersonal auf dem beim Lieferer verbleibenden Rechnungsduplikat die Nummer des Grenzübertrittspapiers, den Namen und den Wohnort des Abnehmers sowie den Zielort der Reise und die Flugnummer vermerkt.

Fundstelle(n):
XAAAB-09794

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht München, Beschluss v. 17.09.2002 - 14 V 3480/02

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