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Finanzgericht München Beschluss v. - 14 V 2856/01 EFG 2002 S. 354

Gesetze: UStG 1999 § 3b Abs. 1 S. 1, UStG 1999 § 3a Abs. 1, FGO § 69 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 3, UStG 1999 § 3 Abs. 6 S. 2, UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1

Umsatzsteuerlicher Ort der Leistung bei Überlassung eines PKW mit Chauffeur-Service

Aussetzung der Vollziehung in Sachen Umsatzsteuer-Vorauszahlung 11/2000

Leitsatz

1. Befördert ein „Chauffeur- und Limousinen-Service” seine Kunden mit modernen, exklusiven und repräsentativen, von professionellen Chauffeuren gefahrenen Fahrzeugen, so ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Beförderung insoweit nur unselbständiger Teil einer einheitlichen Gesamtleistung ist und damit keine „Beförderungsleistung” i. S. von § 3b Abs. 1 UStG 1999 vorliegt.

2. Eine Beförderungsleistung im umsatzsteuerlichen Sinne liegt nur vor, wenn die Beförderung den Hauptzweck der Leistung darstellt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 354
EFG 2002 S. 354 Nr. 6
DAAAB-09792

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Finanzgericht München, Beschluss v. 26.10.2001 - 14 V 2856/01

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