Pauschaler Vorsteuerabzug des Arbeitgebers bei Erstattung von
Verpflegungsmehraufwendungen an Berufskraftfahrer
Differenzierung zwischen „Dienstreise„ und
Fahrtätigkeit ab 1996
Anforderungen an Reisekostenbelege
für Zwecke des pauschalen Vorsteuerabzugs
Vorsteuerabzug
bei Reisekosten nach Pauschbeträgen oder Vorsteuerabzug,
Pauschalierungsverfahren, Reisekosten
Umsatzsteuer 1996
Leitsatz
1. Erstattet der Arbeitgeber seinen
Arbeitnehmern Verpflegungsmehrauswendungen, kann er dafür nach
§ 36 UStDV nur
dann pauschal Vorsteuer abziehen, wenn nach lohnsteuerrechtlichen
Grundsätzen „Dienstreisen„ im Inland durchgeführt
worden sind.
2. Die durch das Jahressteuergesetz
1996 eingeführte Regelung des
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6
EStG führt nicht dazu, dass ab 1996 auch im
Umsatzsteuerrecht beim pauschalen Vorsteuerabzug nicht mehr zwischen
Dienstreisen einerseits und Fahrtätigkeit bzw.
Einsatzwechseltätigkeit andererseits unterschieden werden dürfte.
Insoweit liegt weder eine unzulässige Ungleichbehandlung i. S. von
Art. 3 Abs. 1 GG noch
ein Verstoß gegen die 6. EG-Richtlinie vor.
3. Die Fahrten eines
Berufskraftfahrers führen regelmäßig nur dann zu Dienstreisen,
wenn er außerhalb seines Fahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers eine
regelmäßige Arbeitsstätte hat. Das ist nicht der Fall, wenn
nach den Gesamtumständen des Falls eine nennenswerte Tätigkeit des
Fahrers am Betriebssitz ausgeschlossen werden kann.
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