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FG München Urteil v. - 14 K 4324/01 EFG 2003 S. 965

Gesetze: UStG 1991/1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1991/1993 § 14 Abs. 3 UStG 1991/1993 § 15 Abs. 1 UStG 1991/1993 § 15 Abs. 2

Leistender i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1991/1993

Umsatzsteuerschuld nach § 14 Abs. 3 UStG bei Scheinrechnungen

Vorsteuerabzug bei sog. Fehlmaßnahmen

Umsatzsteuer 1992, 1993, 1994, 1995

Leitsatz

1. Leistender i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1991/1993 ist regelmäßig, wer im eigenen Namen als solcher auftritt.

2. Der Aussteller von Scheinrechnungen schuldet nicht die Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 UStG, wenn in den Rechnungen der Gegenstand der Leistung nicht identifizierbar bezeichnet ist.

3. Dem Unternehmer steht unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG der Vorsteuerabzug zu, wenn er zur Zeit des Leistungsbezugs die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, die Eingangsumsätze für solche Ausgangsumsätze zu verwenden, die den Vorsteuerabzug nicht gemäß § 15 Abs. 2 UStG ausschließen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 965
EFG 2003 S. 965 Nr. 13
KÖSDI 2003 S. 13831 Nr. 8
KAAAB-09781

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FG München, Urteil v. 20.02.2003 - 14 K 4324/01

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