Ort der Leistung bei Veranstaltung von Sportreisen ins
Ausland
Umsatzsteuer 1989, 1990, 1991
Leitsatz
Liegen die Schwerpunkte der von einem
Reiseveranstalter erbrachten Eigenleistungen in der Planung, Organisation und
Durchführung verschiedener Sportaktivitäten der Reiseteilnehmer (z.
B. Beschaffung, Transport, Wartung und Ausgabe der Sportgeräte,
Einrichtungen von Surfstationen, Bestimmung von Sportarealen, Veranstaltung von
Schulungen und Wettbewerben) sowie in der entsprechenden Betreuung der
Reiseteilnehmer (Einweisung in Sportgeräte, Animation, Training usw.)
durch das vor Ort vom Reiseveranstalter eingesetzte Personal, bestimmt sich der
Ort der als wirtschaftliches Ganzes, als ein Bündel von Haupt- und
Nebenleistungen erbrachten sonstigen Leistungen nach § 3a Abs. 1 UStG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 353 EFG 2002 S. 353 Nr. 6 JAAAB-09777
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Online-Dokument
Finanzgericht München, Urteil v. 29.11.2001 - 14 K 3554/97
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