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Finanzgericht München Urteil v. - 14 K 3554/97 EFG 2002 S. 353

Gesetze: EWGRL 388/77 Art. 9 Abs. 1 UStG 1980§ 3a Abs. 1 S. 1 UStG 1980§ 1 Abs. 1 UStG 1980§ 3a Abs. 2 Nr. 1 S. 1 UStG 1980 § 3 Abs. 9

Ort der Leistung bei Veranstaltung von Sportreisen ins Ausland

Umsatzsteuer 1989, 1990, 1991

Leitsatz

Liegen die Schwerpunkte der von einem Reiseveranstalter erbrachten Eigenleistungen in der Planung, Organisation und Durchführung verschiedener Sportaktivitäten der Reiseteilnehmer (z. B. Beschaffung, Transport, Wartung und Ausgabe der Sportgeräte, Einrichtungen von Surfstationen, Bestimmung von Sportarealen, Veranstaltung von Schulungen und Wettbewerben) sowie in der entsprechenden Betreuung der Reiseteilnehmer (Einweisung in Sportgeräte, Animation, Training usw.) durch das vor Ort vom Reiseveranstalter eingesetzte Personal, bestimmt sich der Ort der als wirtschaftliches Ganzes, als ein Bündel von Haupt- und Nebenleistungen erbrachten sonstigen Leistungen nach § 3a Abs. 1 UStG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 353
EFG 2002 S. 353 Nr. 6
JAAAB-09777

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Finanzgericht München, Urteil v. 29.11.2001 - 14 K 3554/97

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