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Finanzgericht München Urteil v. - 14 K 270/99 EFG 2001 S. 1467

Gesetze: UStG 1993 § 4 Nr 8 Buchst f Richtlinie (EWG) Nr 388/77 Art 13 Teil A Buchst d Nr 5 UStG§ 4 Nr 11 6. EG-Richtlinie Art 13 Teil A Buchst d Nr 5

Keine Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen als Zubringer oder Koordinator im Rahmen eines Strukturvertriebs

Leitsatz

1. Leistungen als Zubringer oder Koordinator im Rahmen eines Strukturvertriebs von Gesellschaftsanteilen (hier: für die Anwerbung, Aus-und Weiterbildung sowie die Überwachung vom Vertriebspersonal) stellen bei richtlinienkonformer Auslegung von Art.13 Teil A Buchst.d Nr. 5 der 6. EG-Richtlinie keine steuerfreie Vermittlung von Anteilen an Gesellschaften i.S.d. § 4 Nr. 8 Buchst. f USTG 1993 dar (Anschluss an Senatsbeschluss vom 14 V 1770/99, EFG 2000, 155).

2. Die in § 4 Nr.8 Buchst.f UStG 1993 angesprochene "Vermittlung" ist nur ein Unterfall der Umsätze von Gesellschaftsanteilen. Die Vorschrift erfasst daher keine Leistungen, die zwar sprachlich oder nach nationalem Zivilrecht unter den Vermittlungsbegriff fallen, sich aber nicht auf Gesellschaftsanteile beziehen (vgl. , EuGHE 1997, I-3017).

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 1467
RAAAB-09770

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Finanzgericht München, Urteil v. 22.05.2001 - 14 K 270/99

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