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Finanzgericht München Beschluss v. - 13 V 389/01

Gesetze: InvZulG 1996 § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, InvZulG 1996 § 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, InvZulG 1996 § 3 S. 1 Nr. 4

Zur Bedeutung der Eintragung in die Handwerksrolle als Voraussetzung für die Gewährung einer Investitionszulage (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a InvZulG).

Aussetzung der Vollziehung in Sachen Investitionszulage 1998

Leitsatz

Hat ein Unternehmer die Eintragung seines Unternehmens in der Handwerksrolle über zwei Jahre nach Abschluss einer Investition noch nicht beantragt, schließt dies die Gewährung einer erhöhten Investitionszulage nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bzw. Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a InvZulG 1996 auch dann aus, wenn er mit der Nichteintragung nicht gegen die Handwerksordnung verstößt.

Fundstelle(n):
TAAAB-09739

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Finanzgericht München, Beschluss v. 23.04.2001 - 13 V 389/01

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